Vorwurf zuerst aus dem Akt klären.
Am Anfang sollte keine spontane Erklärung zur Sache abgegeben werden. Zuerst sind genauer Tatvorwurf, Zuständigkeit, Beweismittel und Verfahrensstand zu prüfen.
Vertiefung zu §§ 94 und 95 StGB
Imstichlassen eines Verletzten und unterlassene Hilfeleistung nach §§ 94 und 95 StGB: Hilfe, Zumutbarkeit, Beweise und Aussage.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
Nach einem Unfall, einer Auseinandersetzung oder einer plötzlich erkannten Notlage stellt sich oft die Frage, ob jemand helfen musste und ob das Weggehen strafbar war. Die §§ 94 und 95 StGB betreffen unterschiedliche Situationen, haben aber denselben praktischen Kern: Hilfe darf nicht unterlassen werden, wenn sie erforderlich und zumutbar ist.
Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann Imstichlassen eines Verletzten oder unterlassene Hilfeleistung geprüft wird, welche Rolle Zumutbarkeit und Selbstgefährdung spielen und warum frühe Aussagen zum Ablauf besonders sorgfältig vorbereitet werden sollten.
Die richtige Strategie hängt von Vorwurf, Aktenstand und nächstem Verfahrensschritt ab.
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Am Anfang sollte keine spontane Erklärung zur Sache abgegeben werden. Zuerst sind genauer Tatvorwurf, Zuständigkeit, Beweismittel und Verfahrensstand zu prüfen.
Vertiefung zu §§ 94 und 95 StGB
Fotos, Nachrichten, Befunde, Zahlungsdaten und Zeugenhinweise sollten geordnet gesichert werden. Nichts sollte gelöscht, verändert oder nachträglich konstruiert werden.
Vertiefung zu §§ 94 und 95 StGB
Vor einer Aussage muss klar sein, was im Akt steht und welche Punkte belasten oder entlasten. Schweigen, Teilangaben und schriftliche Stellungnahme sind unterschiedliche Werkzeuge.
Vertiefung zu §§ 94 und 95 StGB
Vor einer Entscheidung oder Hauptverhandlung sollten Beweisanträge, Entlastungsunterlagen und das Verfahrensziel feststehen.
Vertiefung zu §§ 94 und 95 StGB
§ 94 StGB betrifft das Imstichlassen eines Verletzten. Im Fokus steht eine Person, die eine Verletzung verursacht oder mitverursacht hat und den Verletzten danach im Stich lässt. § 95 StGB betrifft unterlassene Hilfeleistung in einer Notlage, auch wenn der Helfer die Lage nicht verursacht hat.
Für beide Normen ist entscheidend, was die Person wahrgenommen hat, welche Hilfe möglich war und ob Hilfe zumutbar war. Ein Notruf kann bereits eine wesentliche Hilfeleistung sein, ersetzt aber nicht immer jede weitere Handlung.
Niemand muss sich selbst erheblich gefährden. Zumutbarkeit bedeutet aber nicht, dass man einfach weggehen darf, weil die Situation unangenehm ist. Häufig ist zumindest ein Notruf, das Absichern der Stelle oder das Verständigen anderer Personen möglich.
Aus anwaltlicher Perspektive wird genau rekonstruiert, welche Handlung in der konkreten Situation erwartet werden konnte. Uhrzeit, Ort, Verletzungsbild, eigene Verletzung, Alkoholisierung und Anwesenheit anderer Personen können relevant sein.
Typische Beweismittel sind Notrufprotokolle, Standortdaten, Videoaufnahmen, Zeugen, medizinische Befunde und Nachrichten nach dem Vorfall. Sie zeigen, wer wann was wusste und welche Hilfe tatsächlich geleistet wurde.
Gerade bei Gruppensituationen kann unklar sein, wer Verantwortung übernommen hat. Die Verteidigung muss vermeiden, dass Lücken in der Erinnerung automatisch als bewusste Untätigkeit ausgelegt werden.
Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, sollte nicht spontan erklären, er habe nichts bemerkt oder sei davon ausgegangen, jemand anderer helfe. Solche Aussagen können später schwer zu korrigieren sein.
Sinnvoll ist zuerst Akteneinsicht. Danach lässt sich prüfen, ob eine Stellungnahme den tatsächlichen Ablauf, die Wahrnehmung und die objektiv mögliche Hilfe nachvollziehbar erklären kann.
Die Normen setzen an unterschiedlichen Rollen an.
| Norm | Typische Rolle | Prüffrage |
|---|---|---|
| § 94 StGB | Beteiligter am Vorfall | Wurde der Verletzte im Stich gelassen? |
| § 95 StGB | Außenstehender oder Beteiligter | War erforderliche Hilfe zumutbar? |
| Notruf | Praktische Soforthilfe | Wurde rechtzeitig Hilfe organisiert? |
Wahrnehmung, Möglichkeit und Zumutbarkeit müssen rekonstruiert werden.
Zeit, Ort, Personen und Verletzung klären.
Protokolle und Zeitpunkt beschaffen.
Wer hat was gesehen und geholfen?
Wahrnehmung und Zumutbarkeit nachvollziehbar erklären.
Hilfeleistung ist konkret. Entscheidend ist nicht ein abstraktes Idealverhalten, sondern welche Hilfe in der konkreten Lage möglich und zumutbar war. Genau diese Tatsachen müssen früh gesichert werden.
Ein Notruf ist oft die wichtigste Hilfe. Ob darüber hinaus weitere Maßnahmen zumutbar waren, hängt von der konkreten Lage ab.
Nein. Erhebliche Selbstgefährdung muss nicht übernommen werden. Zumutbare Hilfe wie Notruf oder Absicherung kann aber trotzdem erforderlich sein.
§ 94 StGB betrifft das Imstichlassen eines Verletzten durch eine mit dem Vorfall verbundene Person. § 95 StGB betrifft allgemein unterlassene Hilfeleistung in einer Notlage.
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