Vermögensvorteil und Aufwandersatz trennen.
Prüfen Sie zuerst, ob tatsächlich ein Vorteil für die Organentnahme behauptet wird oder ob nur konkret belegte Kosten ersetzt wurden. Diese Einordnung ist für § 110b zentral.
§ 110b StGB-Entwurf zu Organhandel: Grenze zwischen Vermögensvorteil, Aufwandersatz, Vermittlung und Verteidigung.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
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Der geplante § 110b StGB rückt Zahlungen im Zusammenhang mit Organentnahmen in den Mittelpunkt. Für Betroffene ist entscheidend, ob ein strafbarer Vermögensvorteil im Raum steht oder ob es nur um zulässigen Aufwandersatz geht.
Der BMJ-Entwurf ist noch nicht beschlossen. Trotzdem kann er für laufende Kommunikation, interne Prüfung und anwaltliche Vorbereitung wichtig sein, wenn medizinische Abläufe, Vermittlung oder Zahlungen mit Auslandsbezug geprüft werden.
Diese erste Einordnung ersetzt keine Beratung. Sie zeigt, welche Punkte vor einer Stellungnahme oder Akteneinsicht sauber getrennt werden sollten.
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Die Auswahl trennt Zahlung, Aufwandersatz, Beteiligungsrolle und Verfahrensstand.
Prüfen Sie zuerst, ob tatsächlich ein Vorteil für die Organentnahme behauptet wird oder ob nur konkret belegte Kosten ersetzt wurden. Diese Einordnung ist für § 110b zentral.
Zulässiger Aufwandersatz darf nicht vorschnell wie ein Kaufpreis behandelt werden. Entscheidend sind Anlass, Höhe, Nachweise und die Verbindung zur medizinischen Entscheidung.
Bei § 110b kommt es nicht nur auf Zahlungen an. Auch Vermittlung, Organisation und Drucksituationen müssen anhand konkreter Handlungen und Nachrichten bewertet werden.
Wenn schon ein Verfahren läuft, sollte eine Stellungnahme erst nach Akteneinsicht vorbereitet werden. Gerade bei Entwürfen und neuen Tatbeständen ist die genaue Tatzeit wichtig.
§ 110b StGB soll nach dem Entwurf finanziell motivierte Organentnahmen und bestimmte Vermittlungshandlungen erfassen. Der rechtliche Fokus liegt nicht auf jeder Zahlung im medizinischen Umfeld, sondern auf der Frage, ob ein Organ gegen Vermögensvorteil entnommen oder vermittelt werden soll.
Ausgenommen bleiben nach dem Entwurf bestimmte berechtigte Aufwendungen. Dazu zählen insbesondere Positionen, die den Schaden oder Aufwand der betroffenen Person ausgleichen. Genau diese Grenze muss im Einzelfall sauber belegt werden.
Die Bezeichnung einer Zahlung entscheidet nicht allein. Maßgeblich sind Zweck, Höhe, Dokumentation und Zusammenhang mit der Organentnahme.
| Konstellation | Risiko | Prüfung |
|---|---|---|
| Zahlung für ein Organ | Strafbarer Vorteil möglich | Vertragslage, Kommunikation und Zahlungsfluss sichern |
| Ersatz von Kosten | Zulässiger Aufwandersatz möglich | Belege, Verdienstentgang und Notwendigkeit prüfen |
| Vermittlung gegen Entgelt | Eigenes Beteiligungsrisiko möglich | Rolle, Auftrag und Kenntnisstand klären |
In der Praxis werden Kontobelege, Nachrichten, medizinische Unterlagen und Rollenbeschreibungen besonders wichtig. Es genügt nicht, nur auf eine einzelne Überweisung zu schauen. Auch der Grund der Zahlung und der zeitliche Zusammenhang müssen nachvollziehbar sein.
Wer als Vermittler, Angehöriger, Berater oder medizinischer Kontakt genannt wird, sollte den eigenen Beitrag früh abgrenzen. Aus anwaltlicher Perspektive geht es um Wissen, Zweck der Handlung und objektive Nachvollziehbarkeit.
Vor einer Aussage sollte die Sachlage chronologisch geordnet werden.
Der bereits geplante Überblick zum Strafrechtsänderungsgesetz 2026 ordnet den Entwurf insgesamt ein. Dieser Beitrag vertieft nur § 110b und die Zahlungsgrenze. Damit wird keine zweite Gesamtübersicht geschaffen.
Wichtig bleibt: Bis zu einer Kundmachung gilt die aktuelle Rechtslage. Der Entwurf kann aber zeigen, welche Fragen Ermittlungsbehörden und Unternehmen künftig genauer stellen werden.
Praxispunkt: Wer mit dem Vorwurf einer Vorteilsgewährung konfrontiert ist, sollte keine spontanen Erklärungen zu Zahlungen abgeben. Zuerst gehören Belege, Zweck und Empfänger jeder Zahlung geordnet.
Nein. Der Entwurf unterscheidet zwischen strafbarem Vermögensvorteil und bestimmten berechtigten Aufwendungen. Die konkrete Zahlung muss aber belegt und rechtlich eingeordnet werden.
Nein. Es handelt sich um einen Ministerialentwurf. Für laufende Verfahren bleibt das zur Tatzeit geltende Recht maßgeblich.
Wichtig sind Überweisungen, Barzahlungsbelege, Nachrichten, medizinische Unterlagen und eine klare Chronologie der beteiligten Personen.
Der geplante Gesamtzusammenhang des BMJ-Entwurfs in einem eigenen Überblick.
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