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Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses nach § 119 StGB

§ 119 StGB: Telekommunikationsgeheimnis, fremde Nachrichten, Zugriff auf Chat oder E-Mail und erste Schritte im Verfahren.

Ihr Rechtsanwalt — persönlich, erreichbar, erfahren

Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen

Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.

14. August 2026 · Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt

Wer fremde Nachrichten mitliest, weiterleitet oder sich technischen Zugriff verschafft, kann rasch in den Bereich von § 119 StGB kommen. Der Tatbestand schützt das Telekommunikationsgeheimnis und ist vom allgemeinen Cybercrime sowie von staatlicher Nachrichtenüberwachung zu trennen.

Dieser Beitrag erklärt aus anwaltlicher Perspektive, wann § 119 StGB relevant wird, welche Zugriffssituationen typisch sind und warum Beschuldigte wie Betroffene zuerst die Beweislage ordnen sollten.

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Schnelle Einordnung

Welche Frage sollte zuerst geklärt werden?

Die erste Reaktion hängt davon ab, welcher Vorwurf konkret im Raum steht.

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01 Frage 1

Welche Situation passt am besten?

Bei § 119 StGB müssen Tatobjekt, Zugriff, Berechtigung und Vorsatz sauber getrennt werden.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Beschuldigte Person: Vorwurf und Akt zuerst klären.

Geben Sie keine spontane Erklärung ab, bevor Tatobjekt, behauptete Handlung und Beweise bekannt sind. Aus anwaltlicher Perspektive beginnt die Verteidigung mit Akteneinsicht und einer geordneten Chronologie.

Akteneinsicht vorbereiten →
02

Betroffene Person: Beweise sichern und Ziel bestimmen.

Sichern Sie Unterlagen, Nachrichten und Zeugen. Danach ist zu prüfen, ob Anzeige, Herausgabe oder eine andere Verfahrenshandlung sinnvoll ist.

Beweise ordnen →
03

Beweise: Originalkontext erhalten.

Nachrichten, Datenträger, Karten, Dokumente oder Fahrzeuge sollten nicht verändert werden. Der ursprüngliche Kontext kann später entscheidend sein.

Beweislage prüfen →
04

Kontext: Berechtigung und Rolle trennen.

In Familien, Betrieben oder gemeinsamen Zugriffssituationen hängt viel davon ab, wer wozu berechtigt war und was die Person wusste.

Rollen klären →

Tatbestand und Schutzbereich des § 119 StGB

§ 119 StGB betrifft den unbefugten Zugriff auf den Inhalt einer Nachricht, die nicht für die handelnde Person bestimmt ist. Gemeint sind vor allem Kommunikationsvorgänge, nicht jede Datei auf einem Gerät.

Entscheidend ist, welche Nachricht betroffen war, wer Adressat war und wie der Zugriff erfolgt sein soll. Bei gemeinsam genutzten Geräten, betrieblichen Postfächern oder Familienzugängen muss die Berechtigung genau geprüft werden.

Aus anwaltlicher Perspektive ist der Tatbestand eng vom allgemeinen IT-Zugriff zu trennen. Nicht jeder Blick auf ein entsperrtes Gerät erfüllt automatisch § 119 StGB.

Beweise bei Chat, E-Mail und Kommunikationszugriff

Wichtige Beweise sind Chatverläufe, E-Mail-Header, Logins, Gerätezugriffe, Weiterleitungen, Screenshots und Zeugen zum Umgang mit Passwörtern.

Technische Spuren können belasten oder entlasten. Ein automatischer Sync, ein gemeinsamer Account oder eine frühere Einwilligung kann den Sachverhalt anders einordnen.

Wer betroffen ist, sollte Originaldaten sichern und nicht nur Screenshots versenden. Wer beschuldigt ist, sollte ohne Akteneinsicht keine Erklärung zur Zugriffstechnik abgeben.

Konkrete Einordnung für den Einzelfall

Der bestehende Beitrag zur Nachrichtenüberwachung behandelt staatliche Eingriffe im Strafverfahren. § 119 StGB betrifft demgegenüber private oder betriebliche Zugriffssituationen.

Auch der Cybercrime-Hub ist breiter. Dort stehen Hacking und Datendelikte insgesamt im Vordergrund. Dieser Beitrag konzentriert sich auf den Inhalt fremder Nachrichten.

Sicherung oder Beschlagnahme von Geräten kann später hinzukommen. Dann sind Verfahrensrechte, Protokolle und Datenumfang gesondert zu prüfen.

Erste Schritte bei Anzeige, Vorwurf oder Zugriff

Beschuldigte sollten zuerst klären, welche Nachricht konkret genannt wird und welcher Zugriff behauptet wird. Eine pauschale Erklärung wie „ich durfte das lesen“ reicht oft nicht aus.

Betroffene sollten Zeitpunkt, betroffene Kommunikationswege und vorhandene Belege dokumentieren. Wichtig ist, Daten nicht zu verändern und die Chronologie nachvollziehbar zu halten.

Aus anwaltlicher Perspektive entscheidet die frühe Strukturierung darüber, ob der Fall als Kommunikationsdelikt, allgemeines IT-Thema oder bloßer Berechtigungsstreit zu behandeln ist.

Überblick

§ 119 StGB richtig einordnen

Die erste Prüfung betrifft Nachricht, Empfänger, Zugriff und Vorsatz.

Telekommunikationsgeheimnis in der Praxis
Punkt Bedeutung Prüffrage
Nachricht Kommunikationsinhalt Welche Nachricht war betroffen?
Adressat Nicht für den Täter bestimmt Wer durfte sie lesen?
Zugriff Technisch oder tatsächlich Wie erfolgte der Zugriff?
Vorsatz Bewusstes Handeln Was wusste die Person?

Wichtig: Verändern Sie keine Chats, E-Mails oder Geräte. Sichern Sie den Zustand und warten Sie vor einer Aussage Akteneinsicht ab.

Häufige Fragen

§ 119 StGB: wichtige Fragen.

Was schützt § 119 StGB? +

Die Bestimmung schützt den Inhalt fremder Nachrichten vor unbefugtem Zugriff. Entscheidend sind Nachricht, Empfänger, Zugriff und Vorsatz.

Ist das Mitlesen eines Chats immer strafbar? +

Nicht automatisch. Berechtigung, Gerät, Account, Einwilligung und konkrete Nachricht müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was sollte ich nach einem Vorwurf zuerst tun? +

Keine spontane Aussage zur Technik abgeben. Zuerst sollten Akteneinsicht, Gerätezugriffe und die Kommunikationschronologie geprüft werden.

Themen
§ 119 StGBTelekommunikationsgeheimnisNachrichtenChatE-MailStrafverfahren

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