Herkunft und Entnahmeweg stehen am Anfang.
Bei § 110c muss zuerst geklärt werden, ob das Organ tatsächlich unerlaubt entnommen wurde und welche Dokumentation dazu existiert. Ohne diese Basis bleibt jede weitere Einordnung unsicher.
§ 110c StGB-Entwurf: Handel, Verwendung und Beweisfragen bei unerlaubt entnommenen Organen in Österreich.
Mag. Christopher Angerer, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen
Strafverteidigung ist Vertrauenssache. Von der ersten Einvernahme bis zur Rechtskraft — alles aus einer Hand.
Wo soll Ihr Erstgespräch stattfinden?
§ 110c soll nach dem BMJ-Entwurf den Umgang mit unerlaubt entnommenen Organen erfassen. Im Mittelpunkt stehen Handel, Übertragung, Verwendung und die Frage, wer von der unerlaubten Entnahme wusste.
Der Beitrag vertieft nur diesen Ausschnitt des Strafrechtsänderungsgesetzes 2026. Der allgemeine Überblick bleibt der Ausgangspunkt und wird unten verlinkt.
Diese erste Einordnung ersetzt keine Beratung. Sie zeigt, welche Punkte vor einer Stellungnahme oder Akteneinsicht sauber getrennt werden sollten.
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Die Auswahl trennt Herkunft des Organs, Verwendung, eigene Rolle und Verfahrensstand.
Bei § 110c muss zuerst geklärt werden, ob das Organ tatsächlich unerlaubt entnommen wurde und welche Dokumentation dazu existiert. Ohne diese Basis bleibt jede weitere Einordnung unsicher.
Die strafrechtliche Bewertung hängt davon ab, wer wann Zugriff hatte, wer eine Weitergabe veranlasst hat und welche Kenntnis über die Entnahmeumstände bestand.
Nicht jede Berührung mit Unterlagen oder Abläufen ist strafbare Beteiligung. Entscheidend sind konkrete Entscheidungsbefugnisse, Wissen und der Beitrag zur Verwendung.
Bei laufenden Ermittlungen sollten Unterlagen gesichert, aber keine spontane Sachverhaltsdarstellung abgegeben werden. Zuerst ist zu prüfen, welche konkrete Verwendung vorgeworfen wird.
Der Entwurf ist noch nicht beschlossen. Trotzdem kann er für laufende Akten wichtig sein, weil er zeigt, welche Tatbestände und Zuständigkeitsfragen künftig präziser geregelt werden sollen.
Für eine Verteidigung zählt nicht die Überschrift des Entwurfs, sondern der konkrete Lebenssachverhalt: Wer hat was getan, wann geschah es, welche Rolle hatte die betroffene Person und welcher Österreich-Bezug liegt vor?
Die erste Analyse sollte die rechtlichen Ebenen getrennt halten.
| Ebene | Kernfrage | Nächster Schritt |
|---|---|---|
| Tatzeit | Welches Recht galt zum relevanten Zeitpunkt? | Chronologie und Aktenstand sichern |
| Tatbeitrag | Welche konkrete Handlung wird vorgeworfen? | Rolle und Kommunikation auswerten |
| Zuständigkeit | Warum sollen österreichische Behörden zuständig sein? | Tatort und Österreich-Bezug prüfen |
Wichtig sind Aktenstücke, Nachrichten, Verträge, Reisedaten, medizinische oder organisatorische Unterlagen und eine genaue Zeitleiste. Ohne Chronologie verschwimmen Entwurf, geltendes Recht und tatsächlicher Vorwurf.
Aus anwaltlicher Perspektive sollten Betroffene vor einer Stellungnahme prüfen lassen, ob der Vorwurf überhaupt vom geltenden Recht erfasst wird und ob der Entwurf nur als Hintergrund genannt wird.
Die richtige Reihenfolge verhindert vorschnelle rechtliche Schlüsse.
Der bestehende Beitrag zum Strafrechtsänderungsgesetz 2026 erklärt die Reform insgesamt. Dieses Stück behandelt nur den hier genannten Spezialfall und vermeidet bewusst einen zweiten Gesamtüberblick.
Auch bei aktuellen Reformthemen gilt: Keine neue Strafbarkeit ohne gesetzliche Grundlage. Bis zur Kundmachung bleibt die geltende Rechtslage der Ausgangspunkt jeder Verteidigung.
Praxispunkt: Bei Reformthemen sollte jede Aussage klar zwischen geltendem Recht und geplantem Recht unterscheiden. Diese Trennung ist oft wichtiger als die politische Überschrift.
Nein. Es handelt sich um einen Entwurf. Maßgeblich bleibt bis zum Inkrafttreten das geltende Recht.
Er kann zeigen, welche Fragen Behörden, Unternehmen oder Beteiligte künftig stärker prüfen. In laufenden Verfahren ersetzt er aber nicht die aktuelle Rechtslage.
Wichtig sind Tatzeit, konkreter Tatbeitrag, Zuständigkeit, Beweise und die Frage, ob der Vorwurf überhaupt vom geltenden Recht erfasst ist.
Der geplante Gesamtzusammenhang des BMJ-Entwurfs in einem eigenen Überblick.
Wann Unternehmen selbst strafrechtlich verantwortlich werden können.
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