§ 162 StGB setzt dort an, wo Vermögen dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden soll. Entscheidend sind nicht nur einzelne Buchungen, sondern der Zusammenhang mit Exekution, Insolvenz oder einem konkret drohenden Zugriff.
Typisch sind Übertragungen an nahestehende Personen, scheinbare Veräußerungen, Verstecken von Gegenständen oder das Leerlaufenlassen von Forderungen. Ob der Vorgang strafbar ist, hängt von Zeitpunkt, Kenntnis und Zweck der Handlung ab.
Aus anwaltlicher Perspektive sollte zuerst rekonstruiert werden, welche Vermögenswerte betroffen sind, wann der Zugriff drohte und welche wirtschaftliche Erklärung für die Transaktion besteht.